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Über die Chriropraktiker
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Die Satzung

Deutsch-Amerikanische Gesellschaft für Chiropraktik (DAGC) e.V.

§ 1 Zweck des Verbandes

Die DAGC e.V. verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. seine Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Hinsicht in Bezug auf die Chiropraktik und deren Ausübung zu beraten;

  2. Neue Erkenntnisse und Forschungsergebnisse durch 1/4-jährliche Publikationen den Mitgliedern zugänglich zu machen;

  3. unlauteren Wettbewerb in der Werbung und jeglicher sonstigen Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, sowie allen Verstößen gegen berufliche Gepflogenheiten und Anstand energisch entgegenzutreten;

  4. die zuständigen Behörden und Berufsverbände über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet zu halten;

  5. die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen

  6. mit anderen Heilpraktiker- und Chiropraktikverbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen sowie Fort- und Weiterbildung anzubieten;

  7. durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (Fach- und Publikumszeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) ständig über Probleme, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Verbandes, seiner Mitglieder und der Chiropraktik in der Öffentlichkeit zu sorgen;

Der Verband strebt keinerlei berufspolitisch rechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht dessen aufkommen lassen könnten. Abweichungen von diesen Anordnungen können ausschließlich im Wege der Satzungsänderung durch Beschluß der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Einen wirtschaftlichen Geshäftsbetrieb führt der Verband nicht.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

  1. Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins und führt den Namen "Deutsch-Amerikanische Gesellschaft für Chiropraktik e. V."

  2. Sitz des Verbandes ist Twieten 6+15, 21224 Rosengarten
    Tel. 04108 - 4149-19 oder 0700-DAGC-0700 (0700-3242-0700) (Ortstarif), Fax 04108 - 4149-29, E-Mail: info@dagc.de
    Ansprechpartnerin: Kirsten Carstens

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die chiropraktisch tätig, chiropraktisch interessiert sind, sowie sonstige manual-therapeutisch tätige Personen oder Verbände. Verbandsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, die diese Personen oder Vereinigungen insbesondere auf dem Gebiet der Chiropraktik besitzen, eine Förderung des Verbandes erwarten läßt.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende andernfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist in Sonderheit dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten und in einem Umfange gegen berufspolitische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, daß seine Aufnahme dem Verband nicht als zumutbar erscheint. Eine Zugehörigkeit des Anmeldenden zu einer dem Verband gleichartigen Vereinigung schließt grundsätzlich eine Verbandsmitgliedschaft nicht aus.

  3. Die Mitgliedschaft wird beendet:

    a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
       
    b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
       
    c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
       
    d) durch Ausschließung , die durch Beschluß des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund, für mindestens sechs Monate keine Beiträge entrichtet hat.

  4. Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn

    a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 3 Abs. 1 weggefallen sind,
       
    b) das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,
       
    c) die Voraussetzungen des Abs. 3 Buchst. d gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung,
       
    d) das Mitglied seine Zahlungen einstellt.

    Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch (eingeschriebenen) Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluß kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.

  5. Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Verbandsleistungen berechtigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitlied kann Anträge an den Verband, den Beirat und die Mitgliederversammlung stellen.

  2. Die Verbandsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Verbandes nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, berufspolitische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb und die bei den jeweiligen Berufsverbänden (Heilpraktiker, Ärzte, Doktoren der Chiropraktik (D.C.)) eingetragenen Wettbewerbsregen einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu erteilen sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.

  3. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitglieder-versammlung zu beschließende Beitragsordnung. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Spenden, die einen Betrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr durch Beschluß festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.

§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden kann.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung geht auf dem Postweg an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes mindestens drei Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

  3. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

    1. Die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    2. die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
    3. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
    4. die Beitragsordnung (§4 Abs. 3 der Satzung),
    5. einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf einer Schiedsgerichtsordnung des Verbandes (§10 Abs. 3),
    6. einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf von Wettbewerbsregeln des Verbandes,
    7. die Ausschließung eines Mitgliedes (§3 Abs. 4),
    8. die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines Beitrittswilligen gegen eine Entscheidung des Vorstandes nach §3 Abs. 2,
    9. die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens.

  4. Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen; eine neue Versammlung ist beschlußfähig auch bei zu geringer Beteiligung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 7 Vorstand

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Verbandes befugt, der Stellvertretende Vorsitzende jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,- DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

  5. Die Vorstandsmitglieder haben sich bei ihrem Handeln stets von den Zielen des Verbandes leiten zu lassen, insbesondere sind die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes zu beachten.

§ 8 Beirat

  1. Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus sieben Personen zusammen, die die verschiedenen Interessenbereiche des Verbandes im jeweiligen Land / Bundesland repräsentieren. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausübung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand (§7) in entsprechender Weise.

  2. Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Verbandes. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.

  2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken für die Weiterverbreitung der Chiropraktik verwendet werden.

§ 10 Schiedsgericht

  1. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, das folgendermaßen gebildet wird:
    Zunächst bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Erfüllt eine Partei das Verlangen der anderen Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, nicht innerhalb von zwei Wochen, so kann diese andere Partei den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Bremen um die Berufung eines Schiedsrichters ersuchen. Sodann unternehmen die beiden Schiedsrichter den Versuch einer Einigung. Schlägt dieses Bemühen fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann. Mißlingt die Bestellung eines Obmannes, haben die beiden Schiedsrichter den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Bremen um die Ernennung eines Obmannes zu ersuchen. Fällt ein Schiedsrichter oder der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Bremen ernannte Obmann fort, finden die Verfahren zur erstmaligen Bestellung eines Schiedsrichters bzw. des Obmannes entsprechende Anwendung.

  2. Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Satzung nicht berührt.

  3. Das Schiedsgerichtsverfahren wird im einzelnen durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.
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